§ 1 – Gegenstand
Gegenstand dieser AGB Service ist die Durchführung von Service-, Wartungs- und Instandhaltungs-leistungen durch die HUBACHER GmbH (im Folgenden: AN), an den im entsprechenden Vertrag (im Folgenden „Vertrag“) aufgeführten haustechnischen Anlagen und Einrichtungen (im Folgenden „Anlage“), für den Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten (im Folgenden: AG).
Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt bei Serviceleistungen mit der schriftlichen Auftragserteilung durch den AG zustande. Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
- die Servicevereinbarung des AN auf Grundlage der Angaben des AG zum Objekt und zur Anlage
- diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen (AGB Service)
- die Auftragserteilung durch den AG
- die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, die jeweils einschlägigen technischen Normen und die anerkannten Regeln der Technik. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 – Ausführung der Leistungen
Der AN wird den Zeitpunkt für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten rechtzeitig vor Beginn mit dem AG abstimmen. Alle Arbeiten werden gewissenhaft und sorgfältig durch qualifiziertes Personal, während der üblichen Betriebszeiten des AN, durchgeführt. Der AN ist berechtigt, die beauftragten Leistungen an Dritte (z.B. Partnerfirmen und Nachunternehmer) zu übertragen.
Die Leistungen werden -sofern möglich- so ausgeführt, dass die Betriebsbereit¬schaft und Sicherheit der Anlage, nach erfolgter Überprüfung und Wartung, wieder gewährleistet ist und dem AG ordnungsgemäß übergeben werden kann.
Der AN ist nicht verpflichtet, die fristgerechte Durchführung von behördlichen Prüfungen zu überwachen, einzuhalten und/oder zu dokumentieren, sofern dies nicht explizit beauftragt wurde. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiberverantwortung ist mit diesem Vertrag ebenfalls nicht verbunden.
Auf Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den im Vertrag beschriebenen Leistungen gehören, wird der AN den AG hinweisen. Bei Mängeln oder Schäden, die sicherheitsgefährdend sind, wird der AN die Anlage erforderlichenfalls außer Betrieb nehmen. Instandsetzungsarbeiten, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, wird der AN nach Möglichkeit während der Wartung durchführen.
§ 3 – Dokumentation
Der AN wird jeweils Art und Umfang der ausgeführten Leistungen, einschließlich der eingebauten Teile und der getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch über etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht dokumentieren.
Bei gesondert zu vergütenden Leistungen (z.B. bei Instandsetzungsarbeiten) werden der Zeitaufwand, die Namen des eingesetzten Personals, die verwendeten Maschinen, Hilfsstoffe und -mittel sowie die ersetzten Anlagenteile angegeben.
Die Durchführung und Abnahme der Arbeiten ist vom AG im jeweiligen Arbeitsbericht durch Unterschrift zu bestätigen. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn die Leistung mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Wenn der AG den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erbracht wurde, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als erfolgt.
Die ausgeführten Leistungen gelten ebenfalls als bestätigt und abgenommen, wenn der AG diese nicht innerhalb einer ihm vom AN vorgegebenen, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder er sich grundlos weigert, die Abnahme zu erteilen oder er die entsprechende Leistung bezahlt. Die Beweislast für eine begründete Verweigerung der Abnahme trägt der AG.
Als weisungsbefugte und unterschriftsberechtigte Vertreter für den AG gelten alle Personen, die einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Als Nachweis für eine entsprechende Vertretungsbefugnis gilt auch, wenn der AN durch konkludentes Handeln der entsprechenden Person, annehmen kann, dass diese zur Vertretung berechtigt ist oder der AG diese Person als seine Vertretung mündlich benennt und eine nachfolgende schriftliche Bestätigung des AN vorgelegt wird.
§ 4 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten, Pläne und Fotos rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen. Kommt es aufgrund von fehlenden Informationen und Unterlagen zu Unterbrechungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.
Der AG stellt dem AN zur Durchführung der geschuldeten Leistungen die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung.
Der AG gewährleistet den freien Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen sowie anderen Räumlichkeiten, die zur Erfüllung der Vertragsvereinbarungen zugänglich sein müssen.
Der AG wird dem AN jede Änderung der Anlage, die im Hinblick auf diesen Vertrag von Bedeutung ist oder sein kann, umgehend schriftlich mitteilen.
Kann der AN an einem vereinbarten Termin, die Wartungs- und Servicearbeiten nicht oder nur teilweise ausführen, da der AG seinen o.g. Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, werden die vereinbarten Vertragspreise dennoch fällig. Entsteht dem AN hierdurch ein zusätzlicher Aufwand (z.B. zusätzliche Anfahrt), kann er diesen in Rechnung stellen. Gleiches gilt, wenn sich Tätigkeiten des AN als nutzlos erweisen, da der AG seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Ein mit der HUBACHER GmbH geschlossener Vertrag über Serviceleistungen entbindet den AG nicht von der Durchführung anderer Wartungen bzw. Inspektionen an der Anlage und den angeschlossenen technischen Einrichtungen, die für die Anlage oder den daran angeschlossenen Geräten vorgeschrieben sind (z.B. etwaige gesetzlich vorgeschriebene Wiederholungsprüfungen).
§ 5 – Vergütung und Leistungen
Die im Vertrag ausgewiesenen Preise beinhalten die dort aufgeführten und näher beschriebenen Leistungen. Der Preis versteht sich jeweils als Einheitspreis pro Mengeneinheit (z.B. Wartungsintervall), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
In dem ausgewiesenen Preis sind alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen Lohnkosten und Lohnnebenkosten enthalten (z.B. Auslöse, An- und Abfahrt, Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen). Etwaige, durch den AN nicht zu vertretende Überstunden-, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, sind jedoch separat zu vergüten.
Ausgebaute bzw. ausgetauschte Materialien werden vom AN im Namen des AG entsorgt. Diese bleiben bis zur vollständigen Entsorgung im Besitz des AG. Etwaige über den vereinbarten Preis anfallende Entsorgungskosten (z.B. für Sondermüll etc.) trägt der AG.
Der Preis für die Serviceleistungen gilt für die ersten 12 Monate nach Vertragsbeginn als fest vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN berechtigt, sofern nicht explizit anders vereinbart, die Wartungspauschale gemäß §315 BGB nach billigem Ermessen neu festzulegen. Dies erfolgt in der Regel bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Tariferhöhungen, Preissteigerungen sowie zum Inflationsausgleich).
Werden bei der Wartung, bei der Beseitigung von Störungen oder bei Instandsetzungsarbeiten Kleinteile wie Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien sowie Hilfsstoffe (z.B. Fette, Schmier- und Reinigungsmittel) und Hilfsmittel (Messgeräte, Werkzeuge, Maschinen) benötigt, so werden diese -sofern nicht explizit anders vereinbart- zusätzlich in Rechnung gestellt (zzgl. zugehöriger De- und Montage-, Transport- und Entsorgungskosten).
Alle Arbeiten, die über die Geräteanschlüsse: Öl, Gas, Rauch, Abgas, Wasser und Elektro sowie den vereinbarten Anlagenteilen hinausgehen, sind nicht von einer Servicepauschale umfasst, sofern nicht explizit anders vereinbart. Gleiches gilt für die Beseitigung von Störungen und Schäden, die aufgrund von Verschleiß, fehlerhafter bzw. fahrlässiger Bedienung oder Eingriffe in die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage durch Dritte oder durch Veränderung an der Rauchgas- bzw. Abgasführung sowie an Be- und Entlüftungseinrichtungen entstanden sind und/oder für allgemeine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
§ 6 – Abrechnung und Zahlung
Zur Abrechnung von Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien sowie der Instandsetzungsarbeiten, soweit sie nicht Bestandteil einer vereinbarten Servicepauschale sind, werden die bei Angebotsabgabe aktuell geltenden Ersatzteil- und Materialpreislisten (Bruttopreislisten) der Hersteller und Lieferanten zugrunde gelegt. Die Berechnung der Einzelpreise erfolgt zzgl. eines angemessenen Geschäftskostenzuschlags.
Die Aufwendungen für Arbeitszeiten, Fahrtkosten etc. werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der HUBACHER GmbH abgerechnet, die auf Anforderung vorgelegt werden.
Soweit die HUBACHER GmbH aus der Errichtung oder Instandsetzung der Anlage Gewähr zu leisten hat oder es sich um einen Garantiefall handelt, wird für die zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung, notwendigen Leistungen keine Vergütung fällig.
Nach Abschluss der durchgeführten Arbeiten erhalten Sie von uns eine entsprechende Rechnung, die nach 7 Tagen fällig wird, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug entfällt - auch ohne Zahlungsaufforderung oder Mahnung - der Anspruch auf eine eventuell vereinbarte kostenfreie Störungsbeseitigung nach Erbringung der Serviceleistung. Darüber hinaus ist die HUBACHER GmbH bei einer nicht fristgerechten Zahlung nicht mehr an die Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Serviceleistung gebunden.
Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte kann der AG nur geltend machen und/oder aufrechnen, wenn seine Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Die Höhe einer eventuellen Zurückbehaltung ist auf maximal dem zweifachen des Gegenwertes der nicht fertiggestellten Teilleistung begrenzt.
Der AN ist berechtigt für die Erbringung der Leistungen Vorauskasse zu verlangen. Verweigert der AG die Zahlung einer solchen Forderung, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
Vom AN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Der AG ist bis zur vollständigen Zahlung der Vergütungsforderung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§13 UStG) geltenden Steuersatzes. Ist der AG Bauleistender i.S.v. §13b UStG, wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In diesem Falle schuldet der AG die Umsatzsteuer.
§ 7 – Gewährleistung und Haftung
Für Bauteile (ausgenommen Hilfsstoffe sowie Verbrauchs- und Verschleißteile), die im Zuge einer Wartung oder eines Stördiensteinsatzes ausgetauscht werden, gilt eine Gewährleistungszeit von 12 Monaten. Der Einbau von neuen Bauteilen, führt nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistung bzw. der Garantie, weder für einzelne Bauteile, noch für die Gesamtanlage.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, beginnend ab der jeweiligen Fertigstellung der Leistung.
Verursacht der AN durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz Schäden an der Anlage, wird der AN diese beseitigen. Ist dies nicht möglich, wird er den Schaden bis zur Höhe von maximal dem Gesamtbetrag der Festvergütung für ein Vertragsjahr (Wartungspreis je Wartung x Anzahl der Wartungsintervalle pro Jahr). seiner vertraglich zugesicherten Vergütung (bei wiederkehrenden Leistungen: für ein Serviceintervall) ersetzen. Trifft den AN, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftet der AN bis zur maximalen Deckungshöhe seiner Betriebshaftpflicht-versicherung. Von der Haftung nach den vorstehenden Absätzen sind jedoch indirekte und Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, ausgenommen.
Der AN haftet nicht für Schäden an Heizungs- und Feuerungsanlagen, Lüftern, Gebäuden, Einrichtungen, Schornsteinen etc. durch Feuer, Wasser, Bruch, Explosion oder Sonstiges bzw. für Folgeschäden an Personen, die auf Verschleiß, fehlerhafte Informationen oder Unterlagen des AG, Verstöße des AG gegen § 4 dieser AGB, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Anlage, fehlerhafte bzw. fahrlässige Bedienung der Anlage, bestimmungswidriger Gebrauch bzw. Veränderungen der Anlage, Verwendung von Betriebsmitteln, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, Nichtbefolgung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers oder Befüllen der Anlage mit nicht nach VDI 2035 aufbereitetem Wasser zurückzuführen sind sowie auch nicht bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit diese nicht vom AN verursacht wurden. Nach der Rechtsprechung hat der AG nachzuweisen, dass der AN den Schaden verursacht hat. Der AN haftet nicht, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
Servicetechniker und andere Beauftragte des AN sind nicht berechtigt rechtsverbindliche Erklärungen, Preis- und Leistungsangaben, Zusicherungen oder Beratungen abzugeben. Für eventuelle Schäden aufgrund von Falschangaben haftet der AN nur, wenn diese schriftlich von Prokuristen oder Geschäftsführern(Innen) abgegeben wurden.
Im Übrigen ist die Haftung des AN auf die maximale Deckungshöhe seiner Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Eine gesetzlich zwingende Haftung des AN oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den AG gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, bleibt jedoch unberührt.
§ 8 – Vertragsdauer / Kündigung
Der Vertrag beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des unterschriebenen Servicevertrages bei der HUBACHER GmbH folgt.
Der Vertrag wird für die Dauer von mindestens einem Jahr geschlossen, falls im Servicevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf der regulären Laufzeit des Vertrages verlängert sich dieser jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:
- der AN eine Ihrer Vertragsverpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
- die im Servicevertrag aufgeführten Anlagen dauerhaft stillgelegt werden
- wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt und trotz mehrmaliger Aufforderung keine vollständige Zahlung leistet
- der AG nachhaltig seine Mitwirkungspflichten verletzt
Wird die Anlage oder Teile davon vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt oder wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden. Es obliegt dem AG eine Anpassung der Vergütung einzufordern. Eine rückwirkende Geltendmachung einer Herabsetzung ist nicht möglich.
Die Absicht, Anlagen vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb zu nehmen oder wesentlich zu ändern, ist dem AN möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen. Kosten, für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggfs. erforderlichen Zusatzleistungen, werden vom AN zum Nachweis abgerechnet.
§ 9 – Datenschutz
Die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden, personenbezogenen Daten werden, zur Erfüllung des Servicevertrages, bei der HUBACHER GmbH und deren kooperierenden Partnern, gemäß der gesetzlichen Regelung (gemäß Bundesdatenschutzgesetz) gespeichert. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.
§ 10 – Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabsprachen wurden und werden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für grundlegende Bestimmungen des Vertrages. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Sitz des AN. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(AGB Service / Stand: 01.08.2015 )