AGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Gegenstand

Gegenstand dieser AGB sind Angebotserstellung, Planung, Bau- und Wartungsleistungen oder sonstige Leistungen im Bereich der Gebäudetechnik durch die HUBACHER GmbH oder eines Partnerunternehmens (im Folgenden: AN) für den Auftraggeber (AG).
Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt bei Planungs-, Bau- und Wartungsleistungen erst und ausschließlich mit der schriftlichen Auftrags-bestätigung durch den AN zustande. Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge – sofern vereinbart:  
  • die Auftragsbestätigung des AN
  • das Angebot des AN 
  • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • die Auftragserteilung durch den AG
  • die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen und die anerkannten Regeln der Technik. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 – Pflichten der Vertragsparteien

Der AN ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen selbst und eigenverantwortlich zu organisieren. Der AN ist außerdem verpflichtet, behördliche Fristen, die nach diesem Vertrag seinem Verantwortungsbereich unterfallen, einzuhalten und deren fristgerechte Durchführung zu dokumentieren, sofern dies explizit vereinbart ist. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiberverantwortung ist damit gegebenenfalls nicht verbunden.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche Leistungen mit qualifiziertem Personal zu erbringen. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Leistungen Partnerfirmen und Nachunternehmer einzusetzen. Der AG ist berechtigt, den Einsatz eines Nachunternehmers abzulehnen oder seine Ablösung zu fordern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist.
Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten, Pläne und Fotos rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen.
Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AG diese nachträglich binnen einer angemessenen Frist bereitzustellen. Kommt es aufgrund eines solchen Versäumnisses des AG zu Unterbrechungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Aus- führungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.
Der AG stellt dem AN einen Wasser- und Stromanschluss und den entsprechen-den Verbrauch kostenfrei zur Verfügung.
Ist nichts anderes vereinbart, hält sich der AN an sein Angebot jeweils 6 Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Die Angebotserstellung ist, sofern der AN nicht vor Angebotserstellung auf eine entsprechende Rechnungsstellung hinweist, kostenfrei. Anders verhält es sich, wenn der AG objektiv betrachtet, zu keiner Zeit eine Beauftragung der angefragten Leistungen in Erwägung gezogen hat. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, dem AN den Aufwand zu ersetzen.

§ 3 – Leistungsänderungen und -erweiterungen

Zwischen AG und AN können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs sowie Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung schriftlich vereinbart werden. Hierzu muss der AG sein Änderungsverlangen rechtzeitig schriftlich mitteilen, so dass der AN ihm vor der Ausführung der Leistungen ein schriftliches Angebot für die Leistungsänderung unterbreiten kann, wenn und soweit diese Leistungen zum Leistungsspektrum des AN gehören.
Um eine Leistungsänderung in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördlicher Bestimmungen, technischer Normen etc. oder zur Einhaltung des Stands der Technik - nach Abgabe des letzten Angebotes - eine geänderte Leistungserbringung erforderlich ist. Entscheidet sich der AG gegen die Leistungsänderung, so wird der AN von der Pflicht zur Erbringung der ursprünglichen Leistung frei.
Der AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu überprüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. Entscheidet sich der AG - auch gegen etwaige Bedenken des AN - für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung gemeinsam anzupassen. Der AN kann bis zur Anpassung die Ausführung der Leistungsänderung verweigern.
Wünscht der AG die Ausführung zusätzlicher, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistungen, so wird er dem AN unverzüglich sein entsprechendes Angebot beauftragen. Für Inhalt und Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrages gelten im Übrigen die Regelungen in § 1.

§ 4 – Leistungsstörungen und Behinderungen

Wird der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistungen behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung dem AG schriftlich (im Einzelfall auch mündlich) anzuzeigen. Dies gilt auch bei Entfall der vom AG zur Verfügung gestellten Arbeitsvoraussetzungen oder Arbeitshilfsmittel.
Unterbleibt die Anzeige, so hat der AN nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, er sie hätte kennen müssen oder sie ihm zuzurechnen ist.
Aufgrund einer Behinderung entfallene Leistungen sind vom AN nach dem Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien für die Leistungserbringung verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden, verlängern sich diese für die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN auch für nicht nachgeholte Leistungen erhalten bzw. sind die mit der Nachholung verbundenen Mehrkosten zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat.

§ 5 – Abnahme und Vergütung

Ist der Vertragsgegenstand eine Werkleistung, so ist der AG verpflichtet, diese nach Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt dabei als erfolgt, wenn der AG den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat, er das Werk nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder er die entsprechende Leistung bezahlt.
Der AN ist berechtigt für die Erstellung der Leistungen eine angemessene Vorauskasse zu verlangen. Verweigert der AG die Zahlung einer solchen Forderung, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
Vergütungsforderungen des AN sind - vorbehaltlich der für Bauleistungen geltenden Regelungen der VOB/B - mit Rechnungseingang beim AG sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Vom AN im Einzelfall gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Der AG ist vor vollständiger Vergütungszahlung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der AG nur befugt, wenn seine Gegen-ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Die Höhe einer eventuellen Zurückbehaltung ist auf maximal dem Zweifachen des Gegenwertes der nicht fertiggestellten Teilleistung begrenzt.
Ist der AG Bauleistender i.S.v. § 13b UStG, wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In diesem Falle schuldet der AG die Umsatzsteuer.

§ 6 – Rechte bei Pflichtverletzungen und Mängeln

Gerät der AN mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, setzt der AG vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
Erbringt der AN eine werkvertragliche Tätigkeit mangelhaft und verlangt der AG Nacherfüllung, so steht dem AN das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes zu. Nach Abnahme ist nur Mangelbeseitigung möglich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sämtliche Ansprüche des AG wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB, ab Leistungserbringung bzw. wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ab Abnahme.
Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
Bei Zahlungsverzug des AG steht dem AN nach schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer mit der Mahnung verbundenen Nachfrist von einer Woche ein Leistungsverweigerungsrecht zu, soweit dessen Ausübung ausdrücklich angedroht wurde.

§ 7 – Haftung

Der AN haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder - soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt - unbe-schränkt.
Im Übrigen haftet der AN bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens für solche Schäden, die der AN, dessen gesetzliche Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen des AN in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht fahrlässig verursacht haben.
Von der Haftung nach dem vorstehenden Absatz sind jedoch indirekte und Folgeschäden ausgenommen. Im Übrigen ist diese Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf den Versicherungsschutz der vorzuhaltenden Betriebshaft-pflichtversicherung bzw. im Falle der außerordentlichen Kündigung auf eine Jahrespauschale zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Eine gesetzlich zwingende Haftung des AN oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den AG gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, bleibt jedoch unberührt.
Die vorstehenden Absätze gelten auch insoweit, als ein Verschulden in der Person des gesetzlichen Vertreters, des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder Vertretern des AN gegeben ist, insbesondere in Bezug auf die persönliche Haftung der vorgenannten Personen.
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Freistellungsverpflichtungen des AN gegenüber dem AG.

§ 8 – Kündigung

Das Recht der Parteien, den Vertrag zu kündigen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. im Falle von Bauleistungen nach den Regelungen der §§ 8 und 9 VOB/B.

§ 9 – Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabsprachen wurden und werden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für grundlegende Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Sitz des AN. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

( AGB / Stand: 01.11.2016 )

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen

§ 1 – Gegenstand

Gegenstand dieser AGB Service ist die Durchführung von Service-, Wartungs- und Instandhaltungs-leistungen durch die HUBACHER GmbH (im Folgenden: AN), an den im entsprechenden Vertrag (im Folgenden „Vertrag“) aufgeführten haustechnischen Anlagen und Einrichtungen (im Folgenden „Anlage“), für den Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten (im Folgenden: AG).
Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt bei Serviceleistungen mit der schriftlichen Auftragserteilung durch den AG zustande. Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
  • die Servicevereinbarung des AN auf Grundlage der Angaben des AG zum Objekt und zur Anlage
  • diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen (AGB Service)
  • die Auftragserteilung durch den AG
  • die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, die jeweils einschlägigen technischen Normen und die anerkannten Regeln der Technik. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 – Ausführung der Leistungen

Der AN wird den Zeitpunkt für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten rechtzeitig vor Beginn mit dem AG abstimmen. Alle Arbeiten werden gewissenhaft und sorgfältig durch qualifiziertes Personal, während der üblichen Betriebszeiten des AN, durchgeführt. Der AN ist berechtigt, die beauftragten Leistungen an Dritte (z.B. Partnerfirmen und Nachunternehmer) zu übertragen.
Die Leistungen werden -sofern möglich- so ausgeführt, dass die Betriebsbereit¬schaft und Sicherheit der Anlage, nach erfolgter Überprüfung und Wartung, wieder gewährleistet ist und dem AG ordnungsgemäß übergeben werden kann.
Der AN ist nicht verpflichtet, die fristgerechte Durchführung von behördlichen Prüfungen zu überwachen, einzuhalten und/oder zu dokumentieren, sofern dies nicht explizit beauftragt wurde. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiberverantwortung ist mit diesem Vertrag ebenfalls nicht verbunden.
Auf Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den im Vertrag beschriebenen Leistungen gehören, wird der AN den AG hinweisen. Bei Mängeln oder Schäden, die sicherheitsgefährdend sind, wird der AN die Anlage erforderlichenfalls außer Betrieb nehmen. Instandsetzungsarbeiten, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, wird der AN nach Möglichkeit während der Wartung durchführen.

§ 3 – Dokumentation

Der AN wird jeweils Art und Umfang der ausgeführten Leistungen, einschließlich der eingebauten Teile und der getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch über etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten, in einem Arbeitsbericht dokumentieren.
Bei gesondert zu vergütenden Leistungen (z.B. bei Instandsetzungsarbeiten) werden der Zeitaufwand, die Namen des eingesetzten Personals, die verwendeten Maschinen, Hilfsstoffe und -mittel sowie die ersetzten Anlagenteile angegeben.
Die Durchführung und Abnahme der Arbeiten ist vom AG im jeweiligen Arbeitsbericht durch Unterschrift zu bestätigen. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn die Leistung mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Wenn der AG den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erbracht wurde, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als erfolgt.
Die ausgeführten Leistungen gelten ebenfalls als bestätigt und abgenommen, wenn der AG diese nicht innerhalb einer ihm vom AN vorgegebenen, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder er sich grundlos weigert, die Abnahme zu erteilen oder er die entsprechende Leistung bezahlt. Die Beweislast für eine begründete Verweigerung der Abnahme trägt der AG.
Als weisungsbefugte und unterschriftsberechtigte Vertreter für den AG gelten alle Personen, die einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Als Nachweis für eine entsprechende Vertretungsbefugnis gilt auch, wenn der AN durch konkludentes Handeln der entsprechenden Person, annehmen kann, dass diese zur Vertretung berechtigt ist oder der AG diese Person als seine Vertretung mündlich benennt und eine nachfolgende schriftliche Bestätigung des AN vorgelegt wird.

§ 4 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten, Pläne und Fotos rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen. Kommt es aufgrund von fehlenden Informationen und Unterlagen zu Unterbrechungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.
Der AG stellt dem AN zur Durchführung der geschuldeten Leistungen die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung.
Der AG gewährleistet den freien Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen sowie anderen Räumlichkeiten, die zur Erfüllung der Vertragsvereinbarungen zugänglich sein müssen.
Der AG wird dem AN jede Änderung der Anlage, die im Hinblick auf diesen Vertrag von Bedeutung ist oder sein kann, umgehend schriftlich mitteilen.
Kann der AN an einem vereinbarten Termin, die Wartungs- und Servicearbeiten nicht oder nur teilweise ausführen, da der AG seinen o.g. Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, werden die vereinbarten Vertragspreise dennoch fällig. Entsteht dem AN hierdurch ein zusätzlicher Aufwand (z.B. zusätzliche Anfahrt), kann er diesen in Rechnung stellen. Gleiches gilt, wenn sich Tätigkeiten des AN als nutzlos erweisen, da der AG seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Ein mit der HUBACHER GmbH geschlossener Vertrag über Serviceleistungen entbindet den AG nicht von der Durchführung anderer Wartungen bzw. Inspektionen an der Anlage und den angeschlossenen technischen Einrichtungen, die für die Anlage oder den daran angeschlossenen Geräten vorgeschrieben sind (z.B. etwaige gesetzlich vorgeschriebene Wiederholungsprüfungen).

§ 5 – Vergütung und Leistungen

Die im Vertrag ausgewiesenen Preise beinhalten die dort aufgeführten und näher beschriebenen Leistungen. Der Preis versteht sich jeweils als Einheitspreis pro Mengeneinheit (z.B. Wartungsintervall), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
In dem ausgewiesenen Preis sind alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen Lohnkosten und Lohnnebenkosten enthalten (z.B. Auslöse, An- und Abfahrt, Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen). Etwaige, durch den AN nicht zu vertretende Überstunden-, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, sind jedoch separat zu vergüten.
Ausgebaute bzw. ausgetauschte Materialien werden vom AN im Namen des AG entsorgt. Diese bleiben bis zur vollständigen Entsorgung im Besitz des AG. Etwaige über den vereinbarten Preis anfallende Entsorgungskosten (z.B. für Sondermüll etc.) trägt der AG.
Der Preis für die Serviceleistungen gilt für die ersten 12 Monate nach Vertragsbeginn als fest vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN berechtigt, sofern nicht explizit anders vereinbart, die Wartungspauschale gemäß §315 BGB nach billigem Ermessen neu festzulegen. Dies erfolgt in der Regel bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Tariferhöhungen, Preissteigerungen sowie zum Inflationsausgleich).
Werden bei der Wartung, bei der Beseitigung von Störungen oder bei Instandsetzungsarbeiten Kleinteile wie Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien sowie Hilfsstoffe (z.B. Fette, Schmier- und Reinigungsmittel) und Hilfsmittel (Messgeräte, Werkzeuge, Maschinen) benötigt, so werden diese -sofern nicht explizit anders vereinbart- zusätzlich in Rechnung gestellt (zzgl. zugehöriger De- und Montage-, Transport- und Entsorgungskosten).
Alle Arbeiten, die über die Geräteanschlüsse: Öl, Gas, Rauch, Abgas, Wasser und Elektro sowie den vereinbarten Anlagenteilen hinausgehen, sind nicht von einer Servicepauschale umfasst, sofern nicht explizit anders vereinbart. Gleiches gilt für die Beseitigung von Störungen und Schäden, die aufgrund von Verschleiß, fehlerhafter bzw. fahrlässiger Bedienung oder Eingriffe in die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage durch Dritte oder durch Veränderung an der Rauchgas- bzw. Abgasführung sowie an Be- und Entlüftungseinrichtungen entstanden sind und/oder für allgemeine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

§ 6 – Abrechnung und Zahlung

Zur Abrechnung von Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien sowie der Instandsetzungsarbeiten, soweit sie nicht Bestandteil einer vereinbarten Servicepauschale sind, werden die bei Angebotsabgabe aktuell geltenden Ersatzteil- und Materialpreislisten (Bruttopreislisten) der Hersteller und Lieferanten zugrunde gelegt. Die Berechnung der Einzelpreise erfolgt zzgl. eines angemessenen Geschäftskostenzuschlags.
Die Aufwendungen für Arbeitszeiten, Fahrtkosten etc. werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der HUBACHER GmbH abgerechnet, die auf Anforderung vorgelegt werden.
Soweit die HUBACHER GmbH aus der Errichtung oder Instandsetzung der Anlage Gewähr zu leisten hat oder es sich um einen Garantiefall handelt, wird für die zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung, notwendigen Leistungen keine Vergütung fällig.
Nach Abschluss der durchgeführten Arbeiten erhalten Sie von uns eine entsprechende Rechnung, die nach 7 Tagen fällig wird, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug entfällt - auch ohne Zahlungsaufforderung oder Mahnung - der Anspruch auf eine eventuell vereinbarte kostenfreie Störungsbeseitigung nach Erbringung der Serviceleistung. Darüber hinaus ist die HUBACHER GmbH bei einer nicht fristgerechten Zahlung nicht mehr an die Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Serviceleistung gebunden.
Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte kann der AG nur geltend machen und/oder aufrechnen, wenn seine Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Die Höhe einer eventuellen Zurückbehaltung ist auf maximal dem zweifachen des Gegenwertes der nicht fertiggestellten Teilleistung begrenzt.
Der AN ist berechtigt für die Erbringung der Leistungen Vorauskasse zu verlangen. Verweigert der AG die Zahlung einer solchen Forderung, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
Vom AN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Der AG ist bis zur vollständigen Zahlung der Vergütungsforderung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§13 UStG) geltenden Steuersatzes. Ist der AG Bauleistender i.S.v. §13b UStG, wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In diesem Falle schuldet der AG die Umsatzsteuer.

§ 7 – Gewährleistung und Haftung

Für Bauteile (ausgenommen Hilfsstoffe sowie Verbrauchs- und Verschleißteile), die im Zuge einer Wartung oder eines Stördiensteinsatzes ausgetauscht werden, gilt eine Gewährleistungszeit von 12 Monaten. Der Einbau von neuen Bauteilen, führt nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistung bzw. der Garantie, weder für einzelne Bauteile, noch für die Gesamtanlage.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen, beginnend ab der jeweiligen Fertigstellung der Leistung.
Verursacht der AN durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz Schäden an der Anlage, wird der AN diese beseitigen. Ist dies nicht möglich, wird er den Schaden bis zur Höhe von maximal dem Gesamtbetrag der Festvergütung für ein Vertragsjahr (Wartungspreis je Wartung x Anzahl der Wartungsintervalle pro Jahr). seiner vertraglich zugesicherten Vergütung (bei wiederkehrenden Leistungen: für ein Serviceintervall) ersetzen. Trifft den AN, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftet der AN bis zur maximalen Deckungshöhe seiner Betriebshaftpflicht-versicherung. Von der Haftung nach den vorstehenden Absätzen sind jedoch indirekte und Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, ausgenommen.
Der AN haftet nicht für Schäden an Heizungs- und Feuerungsanlagen, Lüftern, Gebäuden, Einrichtungen, Schornsteinen etc. durch Feuer, Wasser, Bruch, Explosion oder Sonstiges bzw. für Folgeschäden an Personen, die auf Verschleiß, fehlerhafte Informationen oder Unterlagen des AG, Verstöße des AG gegen § 4 dieser AGB, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Anlage, fehlerhafte bzw. fahrlässige Bedienung der Anlage, bestimmungswidriger Gebrauch bzw. Veränderungen der Anlage, Verwendung von Betriebsmitteln, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, Nichtbefolgung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers oder Befüllen der Anlage mit nicht nach VDI 2035 aufbereitetem Wasser zurückzuführen sind sowie auch nicht bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit diese nicht vom AN verursacht wurden. Nach der Rechtsprechung hat der AG nachzuweisen, dass der AN den Schaden verursacht hat. Der AN haftet nicht, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
Servicetechniker und andere Beauftragte des AN sind nicht berechtigt rechtsverbindliche Erklärungen, Preis- und Leistungsangaben, Zusicherungen oder Beratungen abzugeben. Für eventuelle Schäden aufgrund von Falschangaben haftet der AN nur, wenn diese schriftlich von Prokuristen oder Geschäftsführern(Innen) abgegeben wurden.
Im Übrigen ist die Haftung des AN auf die maximale Deckungshöhe seiner Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Eine gesetzlich zwingende Haftung des AN oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den AG gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, bleibt jedoch unberührt.

§ 8 – Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des unterschriebenen Servicevertrages bei der HUBACHER GmbH folgt.
Der Vertrag wird für die Dauer von mindestens einem Jahr geschlossen, falls im Servicevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf der regulären Laufzeit des Vertrages verlängert sich dieser jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:
  • der AN eine Ihrer Vertragsverpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
  • die im Servicevertrag aufgeführten Anlagen dauerhaft stillgelegt werden
  • wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt und trotz mehrmaliger Aufforderung keine vollständige Zahlung leistet
  • der AG nachhaltig seine Mitwirkungspflichten verletzt
Wird die Anlage oder Teile davon vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt oder wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden. Es obliegt dem AG eine Anpassung der Vergütung einzufordern. Eine rückwirkende Geltendmachung einer Herabsetzung ist nicht möglich.
Die Absicht, Anlagen vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb zu nehmen oder wesentlich zu ändern, ist dem AN möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen. Kosten, für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggfs. erforderlichen Zusatzleistungen, werden vom AN zum Nachweis abgerechnet.

§ 9 – Datenschutz

Die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden, personenbezogenen Daten werden, zur Erfüllung des Servicevertrages, bei der HUBACHER GmbH und deren kooperierenden Partnern, gemäß der gesetzlichen Regelung (gemäß Bundesdatenschutzgesetz) gespeichert. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.

§ 10 – Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabsprachen wurden und werden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für grundlegende Bestimmungen des Vertrages. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Sitz des AN. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(AGB Service / Stand: 01.08.2015 )
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